VEREINSSATZUNG

Die Turngemeinde Biblis ist mit fast 1200 Mitgliedern der größte Verein der Gemeinde Biblis, bestehend aus den Abteilungen:
Turnen, Handball, Karneval, Taekwon-Do, Badminton, Wandern, Sportabzeichen, Lauftreff, Rehasport, Tanzen.

Vereinssatzung

Präambel:

Aus Gründen der Lesbarkeit der Satzung wird für Personenbezeichnungen, Bezeichnungen von Funktionen und Amtsträgern ausschließlich die männliche Form verwendet. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit auch Funktions- oder Amtsträger aller Geschlechter angesprochen.

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen: Turngemeinde 1906 Biblis e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Biblis und ist im Vereinsregister beim zuständigen Registergericht eingetragen.

(3) Der Verein ist Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports und des Brauchtums.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen und den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Es können nur Aufwendungen für Tätigkeiten geltend gemacht werden, die vom Vorstand oder einem besonderen Vertreter gemäß § 8 Abs. 8 beauftragt worden sind. Der Vorstand kann im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festlegen.

(5) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen, soweit dem Verein hierfür ausreichende Mittel zur Verfügung stehen.

(6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§3 Aufgaben

Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:

(1) Die Durchführung von Sportwettkämpfen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen,

(2) die Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports,

(3) die Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports,

(4) die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten,

(5) die Durchführung kultureller Veranstaltungen im Rahmen der Brauchtumspflege soweit diese von Vereinsabteilungen gestaltet werden und im Einklang mit § 2 Abs. 1 stehen.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

(2) Mitglieder des Vereins sind:

–  Erwachsene,
–  Jugendliche (von 14 bis 17 Jahren),
–  Kinder (unter 14 Jahren),
–  Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung).

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des erweiterten Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.

(4) Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen durch den Vorstand in der Mitgliederversammlung ernannt werden.

(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss aus dem Verein oder dem Tod des Mitglieds .

(6) Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:

– wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird,
– bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien,
– wegen massiven unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
– wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.

(7) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt wurde. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die nächste Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.

(8) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Verfahren für die Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Vorstand.

§5 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

(2) Über die Höhe der Gebühren und sonstiger Kosten (zum Beispiel für Kurse) und deren Fälligkeit entscheidet der Vorstand.

(3) Bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln gedeckt werden kann, können Umlagen bis zur zweifachen Höhe des maximalen Jahresbeitrags erhoben werden. Dies kann bei der Finanzierung von Baumaßnahmen oder ähnlichen Projekten der Fall sein. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung im Einzelfall.

(4) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis_Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.

(5) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.

(6) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind spätestens  am 1.März eines laufenden Jahres fällig und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Das Mitglied haftet gegenüber dem Verein für alle durch den Zahlungsverzug entstandenen Kosten. Über einen Erlass oder eine Stundung entscheidet der Vorstand im Einzelfall.

§6 Rechte der Mitglieder

(1) Das aktive Wahlrecht steht Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr zu, das passive Wahlrecht ab dem 18. Lebensjahr.

(2) Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung in § 6 Abs. 1 der Satzung, kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder sorgeberechtigte Personen bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern stehen das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.

(3) Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

(4) Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

(5) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benützen. Sie wählen den Vorstand. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

(1) Vorstand

(2) Mitgliederversammlung

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

– erster Vorsitzender
– zweiter Vorsitzender
– Finanzvorstand
– Schriftführer
– Sportvorstand
– Geschäftsführer
– Vorstand Wirtschaftsausschuss
– Vorstand Gebäudemanagement
– Vorstand Presse und Öffentlichkeitsarbeit

(2) Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Finanzvorstand. Es gilt das Vieraugenprinzip.

(4) Die übrigen Vorstandsmitglieder sind nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie nehmen lediglich die Funktionen wahr, die ihnen nach der Satzung innerhalb des Vereins übertragen sind.

(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

– die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung,
– die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter,
– die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Gebühren und Umlagen,
– die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis Nachfolger von der Mitgliederversammlung gewählt sind.

(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt aus, so kann das Gremium sich selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Mitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

(8) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.

(9) Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen.

(10) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, sobald dem Absender der E-Mail die Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der E-Mail-Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen.

(11) Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.

§9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

– Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
– Entlastung des Vorstandes,
– Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und weiterer Ehrenämter gemäß dieser Satzung,
– Änderung der Satzung (Sofern Änderungen die Zusammensetzung des Vorstands betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt),
– Erlass von Ordnungen soweit nicht der Vorstand nach dieser Satzung hierzu ermächtigt ist,
– Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder,
– Auflösung des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen durch Bekanntmachung in der Homepage des Vereins (www.tg-biblis.de) und Aushang an der Mitteilungstafel im Foyer der Jahnturnhalle, Jahnstraße 8, 68647 Biblis, einzuberufen. Mit Veröffentlichung der Einladung, wie oben beschrieben, sind die formalen Anforderungen erfüllt. Ergänzend wird die lokale Presse um Veröffentlichung der Einladung gebeten. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten der Behandlung des Antrags zustimmt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter.

(4) Wenn in der Satzung kein Abstimmungsmodus fest vorgeschrieben ist, entscheidet der Versammlungsleiter über die Art der Abstimmung. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine drei Viertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten:

– Ort und Zeit der Versammlung,
– Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
– Zahl der erschienenen Mitglieder,
– Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,
– die Tagesordnung,
– die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN-Stimmen, Zahl der ENTHALTUNGEN, Zahl der ungültigen Stimmen);
– die Art der Abstimmung,
– Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut,
– Beschlüsse in vollem Wortlaut.

§10 Abteilungen des Vereins

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstandes rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für Abteilungen entsprechend.

(2) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§11 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer.

(2) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können in Folge nur zweimal wiedergewählt werden.

§12 Protokollierung

Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen vom Vorstand sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-bzw. Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren.

§13 Datenschutzklausel

(1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nicht automatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

(2) Weitere Einzelheiten hierzu sind in der Datenschutz-Ordnung des Vereins geregelt.

(3) Diese Datenschutz-Ordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

(4) Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Datenschutz-Ordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt.

(5) Die jeweils aktuelle Datenschutz-Ordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter der Rubrik „Datenschutz“ für alle Mitglieder verbindlich.

§14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 6 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Biblis, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§15 Inkrafttreten

Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 29.3.2019 in Biblis beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Biblis, 29.3.2019, Christiane Müller (Zweite Vorsitzende), Oliver Wetzel (Finanzvorstand)