§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Turngemeinde 1906 Biblis e.V."(abgekürzt: TG Biblis). Er wurde am 25. März 1906 gegründet und ist in das Vereinsregister einzutragen. Der Sitz des Vereins ist Biblis/Hessen.
§ 2 Zweck und Ziel
Der vom Idealismus getragene Verein hat sich als Ziel die Förderung des Sports, die Jugendarbeit und die Pflege des Brauchtums und der Kultur gesteckt. Religiöse und politische Betätigung innerhalb des Vereins ist nicht erlaubt.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Übungsstunden und Veranstaltungen zur körperlichen Ertüchtigung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden..
Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zur Erfassung verschiedener Zweige des Sports ist der Verein in Abteilungen gegliedert. Über die Gründung oder den Wegfall von Abteilungen entscheidet der Gesamtvorstand.
§ 3 Mitgliedschaft
Jede unbescholtene männliche und weibliche Person kann Mitglied werden. Die Anerkennung der Vereinssatzung ist Voraussetzung für den Beitritt zum Verein. Sie ist dem Mitglied auszuhändigen.
§ 4 Aufnahme
Die Zugehörigkeit zum Verein ist durch Einzelmitgliedschaft zu erwerben. Zur Aufnahme ist die Abgabe einer Eintrittserklärung erforderlich. Personen unter 18 Jahren haben mit der Eintrittserklärung die schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 5 Beiträge und sonstige
Leistungen
Die Höhe der Vereinsbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Sie wird durch die Generalversammlung festgelegt. Bedürftigen Mitgliedern kann der Vorstand den Vereinsbeitrag erlassen oder ermäßigen. Der Vorstand entscheidet über die Art der Beitragserhebung.
§ 6 Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ablauf eines Kalenderjahres möglich. Die Kündigung muß schriftlich mindestens drei Monate vor Jahresende erfolgt sein. Mit dem Austritt erlöschen jegliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das Eigentum des Vereins ist zurückzugeben .
§ 7 Ausschluß
Bei vereinsschädigendem Verhalten, insbesondere bei grober Mißachtung der Vereinssatzung oder der Vereinsbeschlüsse, ferner bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins und bei Vorhandensein eines Rückstandes der Beitragszahlungen über 3 aufeinanderfolgenden Monate hinaus, kann Ausschluß aus dem Verein erfolgen. Der Ausschluß wird durch den Vorstand vollzogen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied zu seiner Rechtfertigung ausreichend Gelegenheit zu geben. Gegen den Ausschluß ist Einspruch innerhalb von zwei Wochen schriftlich beim Vorstand zulässig. Ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vermögen oder die Einrichtungen des Vereins.
§ 8 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben folgende Rechte:
a) Benutzung aller Einrichtungen des Vereins entsprechend der hierfür jeweils geltenden Benutzungsordnung
b) Wahlrecht und das Recht, bei Versammlungen Anträge und Vorschläge zu unterbreiten.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben folgende Pflichten:
a) Die Vereinssatzung, die Vorstandsbeschlüsse und die Versammlungsbeschlüsse zu beachten,
b) die in der Satzung des Vereins niedergelegten Grundsätze zu fördern,
c) die übernommenen Ämter gewissenhaft auszufüllen,
d) mutwillige Beschädigung und schuldhaften Verlust von Vereinseigentum zu ersetzen,
e) den Anweisungen der Übungsleiter Folge zu leisten,
f) die von der Generalversammlung für aktive Mitglieder festgelegten Arbeitsstunden zu leisten bzw. entsprechende Beträge zu entrichten.
§ 10 Leitung des Vereins
Der Vorstand besteht aus:
1. dem geschäftsführenden Vorstand:
a) dem Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Rechner
d) dem Geschäftsführer
e) dem Vors. d. Wirtschaftsausschusses
f) dem Protokollführer
2. Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) den Abteilungsleitern
c) dem Sprecher des Ältestenrates
d) sechs Beisitzern
Der Vorstand wird nach direktem, allgemeinem und gleichem Wahlrecht in der Generalversammlung gewählt. Seine Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Scheiden im Laufe des Jahres Vorstandsmitglieder aus, so kann in der nächsten Vorstandssitzung eine Ergänzungswahl vorgenommen werden.
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. In Ausnahmefällen entscheidet die Generalversammlung. Gewählt ist, wer über die einfache Stimmenmehrheit verfügt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden vertreten. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er führt die im Rahmen der Satzung gefaßten Beschlüsse durch und verwaltet das Vereinsvermögen.
Der Vorstand nimmt die Geschäfte wahr, die dem Verein durch Gesetz und Verordnungen übergeordneter Stellen auferlegt werden. Der Vorstand stellt Urkunden über Rechtsgeschäfte aus, die den Verein Dritten gegenüber binden.
Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden einberufen. Die Einladung muß sämtlichen Vorstandsmitgliedern mindestens 2 Tage vor der Sitzung zugestellt werden. Der Vorsitzende ist berechtigt , den Vorstand so oft einzuberufen, wie es die Geschäfte des Vereins erfordern. In der Regel findet monatlich eine Vorstandssitzung statt. Eine Sitzung des Vorstandes muß stattfinden, wenn dies durch die Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
Die Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder und der Vorsitzender oder dessen Stellvertreter anwesend sind. Sollte der Vorstand nicht beschlußfähig sein, so kann innerhalb 8 Tagen eine erneute Vorstandssitzung einberufen werden, die unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlußfähig ist.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Verhandlungen des Vorstandes werden vom Protokollführer aufgenommen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und wird allen Vorstandsmitgliedern zugestellt.
§ 11 Sonderausschüsse und
Ältestenrat
Der Vorstand kann zur Durchführung besonderer Aufgaben Sonderausschüsse einsetzen. Ein solcher Sonderausschuß ist der bestehende Wirtschaftsausschuß. Er besteht aus dem jeweiligen Vorsitzenden, der von der Generalversammlung gewählt wird, und drei erwachsenen Vereinsmitgliedern, die vom Vorstand eingesetzt werden. Der Vorstand kann aus verdienten Vereinsmitgliedern einen Ältestenrat bilden, der ihn bei wichtigen Vereinsangelegenheiten berät. Der Sprecher des Ältestenrates ist gemäß § 10 Mitglied des Vorstandes.
§ 12 Generalversammlung
Der Verein hält alljährlich eine ordentliche Generalversammlung ab. Sie hat das oberste Entscheidungsrecht in allen Angelegenheiten des Vereins. Ihre Befugnisse sind im besonderen:
a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Entscheidung über die im Rahmen der Geschäftsordnung eingegangenen Anträge
d) Änderung der Satzung
e) Festsetzung der Vereinsbeiträge sowie etwaiger Sonderumlagen und Aufnahmegebühren
f) Wahl der Vorstandsmitglieder
g) Wahl von vier Kassenprüfern (die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören, sie dürfen nur dreimal wiedergewählt werden).
Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Dies erfolgt durch einmalige ortsübliche Bekanntmachung in der Presse unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin.
Die Aufträge aus der vergangenen Generalversammlung sind als Tagesordnungspunkte in der folgenden zu behandeln. Eine Generalversammlung muß einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der gesamten stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt. Eine ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist jederzeit beschlußfähig.
Anträge zur Generalversammlung müssen spätestens 8 Tage vorher bei dem Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
Die Generalversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden geleitet.
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Bei Personenwahlen muß durch Stimmzettel oder Handaufheben gewählt werden. Stehen zwei oder mehrere Kandidaten zur Wahl, ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Wahlen haben einzeln zu erfolgen, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschließt.
Über die Verhandlungen der Generalversammlung muß durch den Protokollführer eine Niederschrift aufgenommen werden. Sie wird den Vorstandsmitgliedern zugestellt. Den übrigen Vereinsmitgliedern liegt das Protokoll vor der nächsten Generalversammlung zur Einsicht offen.
§ 13 Ehrungen
Der Vorstand ist berechtigt, verdiente Vereinsmitglieder in geeigneter Form zu ehren. Zu diesem Zweck wird durch den Vorstand eine Ehrenordnung beschlossen.
§ 14 Auflösung
Wenn die Hälfte der Mitglieder die Auflösung des Vereins schriftlich beantragt, ist eine Mitgliederversammlung unter der Angabe des Grundes einzuberufen. Für die Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Biblis, die es einer steuerlich begünstigten Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführen muß.
§ 15 Inkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Satzung verlieren alle vorherigen Fassungen ihre Gültigkeit.
Biblis, den 31.August 1999