§ 1     Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Turngemeinde 1906 Biblis e.V."(abgekürzt: TG Biblis). Er wurde am 25. März 1906 gegründet und ist in das Ver­einsregister einzutragen. Der Sitz des Vereins ist Biblis/Hessen.

 

§ 2     Zweck und Ziel

Der vom Idealismus getragene Verein hat sich als Ziel die Förderung des Sports, die Jugendarbeit und die Pflege des Brauchtums und der Kultur gesteckt. Religiöse und politische Betätigung innerhalb des Vereins ist nicht erlaubt.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittel­bar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abga­benordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbeson­dere durch Übungsstunden und Veranstal­tungen zur körperlichen Ertüchtigung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs­gemäßen Zwecke verwendet werden..

Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Zur Erfassung verschiedener Zweige des Sports ist der Verein in Abteilungen gegliedert. Über die Gründung oder den Wegfall von Abteilungen entscheidet der Gesamtvorstand.

 

§ 3     Mitgliedschaft

Jede unbescholtene männliche und weibliche Person kann Mitglied werden. Die Aner­kennung der Vereinssatzung ist Voraussetzung für den Beitritt zum Verein. Sie ist dem Mitglied auszu­händigen.

 

§ 4     Aufnahme

Die Zugehörigkeit zum Verein ist durch Einzel­mitgliedschaft zu erwerben. Zur Aufnahme ist die Abgabe einer Eintrittserklärung erforderlich. Per­sonen unter 18 Jahren haben mit der Eintrittser­klärung die schriftliche Einwilligung  eines gesetzlichen Vertreters vorzule­gen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

§ 5     Beiträge und sonstige Leistungen

Die Höhe der Vereinsbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Sie wird durch die Generalversammlung festgelegt. Bedürftigen Mitgliedern kann der Vorstand den Vereinsbei­trag erlassen oder ermäßigen. Der Vorstand ent­scheidet über die Art der Beitragserhebung.

 

§ 6     Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ablauf eines Kalenderjahres möglich. Die Kündi­gung muß schriftlich mindestens drei Monate vor Jah­resende erfolgt sein. Mit dem Austritt erlöschen jegliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das Eigentum des Ver­eins ist zurückzu­geben .

§ 7     Ausschluß

Bei vereinsschädigendem Verhalten, insbeson­dere bei grober Mißachtung der Vereinssatzung oder der Vereinsbeschlüsse, ferner bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins und bei Vorhandensein  eines Rückstandes der Beitragszahlungen über 3 aufeinanderfolgenden Monate hinaus, kann Aus­schluß aus dem Verein erfolgen. Der Ausschluß wird durch den Vorstand vollzogen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied zu seiner Rechtfertigung ausreichend Gelegenheit zu geben. Gegen den Ausschluß ist Einspruch innerhalb von zwei Wochen schriftlich beim Vorstand zulässig. Ausgeschlossene Mit­glieder haben keinerlei Anspruch auf das Vermö­gen oder die Einrichtungen des Vereins.

 

§ 8     Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben folgende Rechte:

a)      Benutzung aller Einrichtungen des Ver­eins entsprechend der hierfür jeweils geltenden Benutzungsordnung

b)      Wahlrecht und das Recht, bei Versamm­lungen Anträge und Vorschläge zu     unterbreiten.

 

§ 9     Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben folgende Pflichten:

a)      Die Vereinssatzung, die Vorstandsbe­schlüsse und die Versammlungsbe­schlüsse zu beachten,

b)      die in der Satzung des Vereins niederge­legten Grundsätze zu fördern,

c)       die übernommenen Ämter gewissenhaft auszufüllen,

d)      mutwillige Beschädigung und schuldhaf­ten Verlust von Vereinseigentum zu er­setzen,

e)      den Anweisungen der Übungsleiter Folge zu leisten,

f)       die von der Generalversammlung für aktive Mitglieder festgelegten Arbeitsstunden zu leisten bzw. entsprechende Beträge zu entrichten.

 

§ 10   Leitung des Vereins

Der Vorstand besteht aus:

1. dem geschäftsführenden Vorstand:

a) dem Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Rechner

d) dem Geschäftsführer

e) dem Vors. d. Wirtschaftsausschusses

f) dem Protokollführer

 

2. Der Gesamtvorstand besteht aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand

b) den Abteilungsleitern

c) dem Sprecher des Ältestenrates

d) sechs Beisitzern

 

Der Vorstand wird nach direktem, allgemeinem und gleichem Wahlrecht in der Generalversamm­lung gewählt. Seine Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Scheiden im Laufe des Jahres Vor­standsmitglieder aus, so kann in der nächsten Vorstandssitzung eine Ergänzungswahl vorge­nommen werden.

Wahlberechtigt und wählbar sind alle Ver­einsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. In Ausnahmefällen entscheidet die Generalversammlung. Gewählt ist, wer über die einfache Stimmenmehrheit verfügt.

Der Ver­ein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden vertreten. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er führt die im Rahmen der Satzung gefaßten Beschlüsse durch und verwal­tet das Vereinsvermögen.

Der Vorstand nimmt die Geschäfte wahr, die dem Verein durch Gesetz und Verordnungen übergeordneter Stellen aufer­legt werden. Der Vorstand stellt Urkunden über Rechtsgeschäfte aus, die den Verein Dritten gegenüber binden.

Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden einberufen. Die Einladung muß sämtlichen Vorstandsmitgliedern  mindestens 2 Tage vor der Sitzung zugestellt werden. Der Vor­sitzende ist berechtigt , den Vorstand so oft ein­zuberufen, wie es die Geschäfte des Vereins erfordern. In der Regel findet monatlich eine Vor­standssitzung statt. Eine Sitzung des Vorstandes muß stattfinden, wenn dies durch die Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

Die Vor­standssitzungen werden durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Vor­standsmitglieder und der Vorsitzender oder des­sen Stellvertreter anwesend sind. Sollte der Vor­stand nicht beschlußfähig sein, so kann innerhalb 8 Tagen eine erneute Vorstandssitzung einberu­fen werden, die unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlußfähig ist.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Verhandlungen des Vorstandes werden vom Pro­tokollführer aufgenommen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und wird allen Vorstandsmit­gliedern zugestellt.

 

§ 11    Sonderausschüsse und Ältestenrat

Der Vorstand kann zur Durchführung besonderer Aufgaben Sonderausschüsse einsetzen. Ein sol­cher Sonderausschuß ist der bestehende Wirt­schaftsausschuß. Er besteht aus dem jeweiligen Vorsitzenden, der von der Generalversamm­lung gewählt wird, und drei erwachsenen Vereinsmitgliedern, die vom Vorstand eingesetzt werden. Der Vorstand kann aus verdienten Vereinsmitgliedern einen Ältestenrat bilden, der ihn bei wichtigen Vereinsangelegenheiten berät. Der Sprecher des Ältestenrates ist gemäß § 10 Mitglied des Vorstandes.

 

§ 12    Generalversammlung

Der Verein hält alljährlich eine ordentliche Gene­ralversammlung ab. Sie hat das oberste Ent­scheidungsrecht in allen Angelegenheiten des Vereins. Ihre Befugnisse sind im besonderen:

a)      Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes

b)      Entlastung des Vorstandes

c)       Entscheidung über die im Rahmen der Geschäftsordnung eingegangenen Anträge

d)      Änderung der Satzung

e)      Festsetzung der Vereinsbeiträge sowie etwaiger Sonderumlagen und Aufnahmegebühren

f)       Wahl der Vorstandsmitglieder

g)      Wahl von vier Kassenprüfern (die Kas­senprüfer dürfen dem Vorstand nicht an­gehören, sie dürfen nur dreimal wieder­gewählt werden).

Die Generalversammlung wird durch den Vor­stand einberufen. Dies erfolgt durch einma­lige ortsübliche Bekanntmachung in der Presse unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin.

Die Aufträge aus der vergangenen Generalversamm­lung sind als Tagesordnungspunkte in der folgenden zu behandeln. Eine Generalversammlung muß einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der gesamten stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt. Eine ordnungsgemäß einberufene Generalversamm­lung ist jederzeit beschlußfähig.

Anträge zur Generalversammlung müssen  spätestens 8 Tage vorher bei dem Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.

Die Generalversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung  durch den 2. Vorsitzenden geleitet.

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Bei Personenwahlen muß durch  Stimmzettel oder Handaufheben gewählt werden. Stehen zwei oder mehrere Kandidaten zur Wahl, ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Wahlen haben einzeln zu erfolgen, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschließt.

Über die Verhandlungen der Generalversamm­lung muß durch den Protokollführer eine Nieder­schrift aufgenommen werden. Sie wird den Vor­standsmitgliedern zugestellt. Den übrigen Ver­einsmitgliedern liegt das Protokoll vor der näch­sten Generalversammlung zur Einsicht offen.

 

§ 13    Ehrungen

Der Vorstand ist berechtigt, verdiente Vereins­mitglieder in geeigneter Form zu ehren. Zu die­sem Zweck wird durch den Vorstand eine Ehren­ordnung beschlossen.

 

§ 14    Auflösung

Wenn die Hälfte der Mitglieder die Auflösung des Vereins schriftlich beantragt, ist eine Mitglieder­versammlung unter der Angabe des Grundes einzuberufen. Für die Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit aller stimmberechtigten Ver­einsmitglieder erforderlich.

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Ge­meinde Biblis, die es einer steuerlich begünstigten Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführen muß.

 

§ 15    Inkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Satzung verlieren alle vorherigen Fassungen ihre Gültigkeit.

 

 

Biblis, den 31.August 1999